Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Mit
der Übergabe des Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines sowie
Auszahlung des Darlehens wird ein Pfandkreditvertrag abgeschlossen, der
der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher, den sonstigen
einschlägigen Vorschriften sowie diesen Geschäftsbedingungen
unterliegt.
- Der Verpfänder erklärt mit der Übergabe des
Pfandes und Entgegennahme des Pfandscheines, dass das Pfandstück sein
freies Eigentum ist und er die alleinige Verfügungsbefugnis besitzt.
Soweit das Pfand zu den in §§ 1369, 1450 BGB bezeichneten Dingen
gehört, versichert der Verpfänder die ausdrückliche Einwilligung seines
Ehegatten zur Durchführung der Verpfändung.
- Ist das
Pfandrecht gültig bestellt worden, so ist der Verpfänder von jeder
persönlichen Verpflichtung dem Pfandleiher gegenüber aus dem
Pfandkredit befreit. Wird das Pfand nicht eingelöst (Ziffer 4), kann
sich der Pfandleiher ausschließlich aus dem Pfand befriedigen. Soweit
der Pfandleiher wegen der Rechte eines Dritten kein Pfandrecht erwirbt,
hat der Verpfänder dem Pfandleiher als Schadensersatz das Darlehen, die
im Pfandschein vermerkten Zinsen sowie die bis zum Tage der Herausgabe
des Pfandes an den berechtigten Dritten bei Gültigkeit des
Pfandkreditvertrages zu berechnende Unkostenvergütung zu zahlen. Hat
der Pfandleiher das Pfand an einen Dritten herausgegeben, der sein die
Verpfändung hinderndes Recht glaubhaft gemacht hat, oder ist er zur
Herausgabe verurteilt, gilt das Pfandrecht als nicht entstanden. Das
gleiche gilt entsprechend, wenn der Pfandleiher das Pfand bereits
veräußert hatte und der Dritte Ersatz verlangt hat; ist dieser Schaden
höher als der nach dem vorstehenden Absatz zu zahlende Betrag, so
haftet der Verpfänder in dieser Höhe.
- Gegen Zahlung des
Darlehens einschließlich der Zinsen und Unkostenvergütung kann das
Pfand unter Ablieferung des Pfandscheines ausgelöst werden, soweit es
nicht zum Zwecke der Verwertung dem Versteigerer ausgehändigt worden
ist. Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des
Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht
dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
- Bei
Fälligkeit des Darlehens ist eine Erneuerung des Pfandkreditvertrages
nur gegen Zahlung der Zinsen und Unkostenvergütung und nur im Falle des
Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
- Ein Verlust des
Pfandscheines ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher
anzuzeigen und glaubhaft zu machen, indem er entweder die Nummer des
Pfandscheines oder den Tag der Verpfändung angibt und das Pfand näher
beschreibt. Macht der Verpfänder den Verlust ausreichend glaubhaft, so
erhält er zum Nachweis der Verlustanzeige eine Bescheinigung. Die
Auslösung oder Erneuerung des Pfandes ist hierbei grundsätzlich erst
nach Eintritt der Fälligkeit möglich.
- Zinsen und
Unkostenvergütung die nach Monaten zu berechnen sind, werden auch für
den angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird
hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst
wird.
- Wird das Pfand nicht ausgelöst oder erneuert, wird es
durch öffentliche Versteigerung verwertet. Ist die Versteigerung
bereits einmal ausreichend öffentlich bekannt gemacht worden, so bedarf
es, falls weitere Versteigerungen nötig werden, in den nachfolgenden
Bekanntmachungen nur eines allgemeinen Hinweises auf bisher unverkauft
gebliebene Pfänder. Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig,
dass die Androhung der Versteigerung, eine Fristbestimmung hierfür und
Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Versteigerung - ausgenommen die
gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung - sowie die
Mitteilung über das Versteigerungsergebnis untunlich sind und daher
unterbleiben, unbeschadet des Rechts des Auslösungsberechtigten, den
aus dem Pfand erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen. Sind
durch einen Pfandkreditvertrag mehrere Gegenstände verpfändet, so ist
der Pfandleiher zur Verwertung aller Pfandstücke berechtigt, ohne
Rücksicht auf die Höhe des aus den Einzelstücken erzielten Erlöses. Hat
der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines
Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der
Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift
über den Versteigerungserlös abzurechnen.
- Der Überschuss
steht dem Auslösungsberechtigten zu und wird gegen Rückgabe des
Pfandscheines ausgezahlt; Ziffer 6 gilt entsprechend. Überschuss ist
derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens,
der Zinsen, Unkostenvergütungen sowie der anteiligen
Versteigerungskosten, soweit diese nicht vom Käufer erhoben werden,
verbleibt. Wird der Überschuss nicht innerhalb 2 Jahren nach der
Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so wird dieser der
zuständigen Behörde abgeliefert und verfällt; die Frist beginnt mit
Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist.
- Das
Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers mindestens zum doppelten
Darlehensbetrag gegen Feuer und Leitungswasserschäden, gegen
Einbruchs-Diebstahl sowie angemessen gegen Beraubung versichert.
Der
Pfandleiher haftet für Schäden oder Verluste nur im Umfang der
abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungssumme. Eine
weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden durch Bruch, Schädlinge
aller Art oder dergl. ist ausgeschlossen, soweit nicht dem Pfandleiher
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind.
Ersatzansprüche
können nur bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden. Eine
Haftung des Pfandleihers ist ausgeschlossen, sobald das Pfand aus den
Geschäftsräumen entfernt und eine Beschädigung nicht beanstandet worden
ist. - Das Pfand kann auch postalisch ausgelöst oder erneuert
werden. Über die Einzelheiten der Abwicklung muss sich der Verpfänder
mit dem Pfandleiher in Verbindung setzen. Zur Abwendung einer
bevorstehenden Versteigerung müssen jedoch im Falle der Auslösung
mindestens der Darlehensbetrag, im Falle der Erneuerung die bis zum
Zahlungseingang aufgelaufenen Zinsen und Unkostenvergütungen spätestens
zwei Tage vor dem Tag der Versteigerung beim Pfandleiher eingehen. Der
Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Auch bei Versand des
Pfandstückes gilt der Haftungsausschluß nach Ziff. 10 Abs. 3 Satz 2.
Schecks, Wechsel oder sonstige Zahlungsanweisungen werden nicht in
Zahlung genommen.
- Gerichtsstand und Erfüllungsort ist - soweit
nicht gesetzlich anders geregelt - der Ort der geschäftlichen
Niederlassung des Pfandleihers, in welchem der Pfandkreditvertrag
abgeschlossen worden ist.
- Grundlage ist die Pfandleiherverordnung
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